Genossenschaften: Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechtsform muss im parlamentarischen Verfahren dringend nachgebessert werden
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen. Der Entwurf greift im Verhältnis zum Referentenentwurf viele Vorschläge und Anregungen des GdW auf und ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings werden die grundlegenden Ziele des Entwurfs weiterhin durch zwei Vorschläge konterkariert.
Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:
„Wir begrüßen es sehr, dass der Entwurf verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Rechtsform gegen unseriöse Genossenschaften enthält. Insoweit wurden viele und teils seit Jahren vorgebrachte Vorschläge des GdW und seiner regionalen Prüfungsverbände berücksichtigt. Auch die Vorschläge zur Steigerung der Attraktivität der Rechtsform gehen in die richtige Richtung.
Ein Vorschlag aus dem Entwurf würde jedoch einen massiven und nicht erklärbaren Eingriff in die Struktur der genossenschaftlichen Rechtsform bedeuten: Danach soll die Satzung bei Genossenschaften mit nicht mehr als 1.500 Mitgliedern künftig regeln können, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden ist. Fakt ist: Das Genossenschaftsgesetz enthält seit langem sehr ausgewogene Regelungen zum Schutz der Rechte der Mitglieder. Das ist auch gut so und macht die allseits bekannte Stabilität und Attraktivität der Rechtsform aus. Wenn es aber um die Leitung des operativen Geschäfts geht, dann ist dies die zentrale Aufgabe des Vorstandes. Die klar strukturierte und ausgewogene Kompetenzverteilung zwischen den einzelnen Organen ist ein Erfolgsfaktor für das Modell Genossenschaft. Dieses sehr erfolgreiche und ausgewogene System sollte als Stärke gesehen und darf nicht aufs Spiel gesetzt werden. Alle berechtigten und begrüßenswerten Bemühungen, die Rechtsform attraktiver zu machen, würden so konterkariert und gefährdet. Deshalb darf dieser Vorschlag im weiteren parlamentarischen Verfahren keinesfalls weiter verfolgt werden.
Sehr kritisch sind ferner die im Entwurf enthaltenen Vorschläge zur Anhebung der Schwellenwerte in Bezug auf die Jahresabschlussprüfung zu bewerten. Eine damit verbundene weitere Aufweichung des genossenschaftlichen Prüfungssystems würde die wichtigen und richtigen Bestrebungen zum Schutz der Rechtsform konterkarieren. Dies könnte zu einem erheblichen Reputationsschaden für die Rechtsform der Genossenschaft führen. Aus diesem Grund sind diese Vorschläge strikt abzulehnen.“