Aengevelt: Mieter und Vermieter profitieren von Green-Lease-Verträgen
DIP-Partner Aengevelt Immobilien empfiehlt nicht nur beim Neuabschluss von Mietverträgen Nachhaltigkeitsklauseln aufzunehmen, sondern auch, bestehende Verträge um entsprechenden Bestimmungen zu erweitern. Die regulatorischen Anforderungen an den Nachweis nachhaltigen Verhaltens wachsen permanent. Zugleich werden immer mehr Unternehmen direkt oder indirekt verpflichtet, Nachhaltigkeitszertifizierungen und Reportingpflichten zu erfüllen, weil Behörden, Kunden, Investoren, Finanzierungsinstitute, Geschäftspartner und andere Stakeholder danach verlangen. Die Nachhaltigkeit eines Gebäudes ergibt sich jedoch stets aus dem Zusammenwirken von Mieter und Vermieter. Mit Mietverträgen, die Kriterien für nachhaltiges Verhalten von Mietern und Vermietern regeln, können beide Seiten bei Reportings und Zertifizierung punkten. Zugleich erzeugen sie handfest wirkende Anreize für nachhaltiges Verhalten, schaffe n Rechtssicherheit, senken Betriebskosten und sind zudem auch imagefördernd.
Insbesondere Brüssel konfrontiert Unternehmen mit zunehmenden Pflichten, so mit der Taxonomie-Verordnung, der Offenlegungs-Verordnung und Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Zertifizierungssysteme wie DGNB, LEED oder BREEAM verlangen ebenfalls strikte Erfüllung von Nachhaltigkeitskriterien, die auch weit darüber hinaus an Bedeutung gewinnen: Hotelgäste berücksichtigen zunehmend bei ihren Buchungen die Nachhaltigkeit der Hotelimmobilie, qualifizierte Fachkräfte achten auf die Nachhaltigkeit der Büroimmobilie, in der sie ihren Arbeitsplatz haben, und immer mehr Auftraggeber wählen Logistikunternehmen auch danach aus, wie nachhaltig die Immobilien ihrer Dienstleister sind.
Anhand verschiedener Erhebungen beziffert Aengevelt Research den aktuellen Anteil gewerblicher Mietverträge, die überhaupt Green Lease-Klauseln enthalten, je nach Assetklasse auf ein Viertel bis ein Drittel, so dass noch erheblicher Nachholbedarf zu konstatieren ist. Dabei ist eine große Variationsbreite sowohl hinsichtlich der berücksichtigten Kriterien als auch hinsichtlich des Verbindlichkeitsgrades festzustellen. Die im Februar 2024 erschienene Handreichung des ZIA Green Lease 2.0 unterscheidet einerseits ein „Basis Green Lease“ und ein „erweitertes Green Lease“ sowie andererseits „Bemühens-Verpflichtungen“, „verbindliche Verpflichtungen“ und „Anreizsysteme“.
Zu den Basisanforderungen gehört die Verpflichtung zum gegenseitigen Austausch von Daten, die für das Reporting und die Zertifizierungen zwingend erforderlich sind. Weitere Regelungen, die meist sowohl Mieter wie Vermieter betreffen, sollten sich auf die Nutzung von regenerativen Energien, auf Reduzierung von Energieverbrauch und CO2-Emissionen, auf die Reduzierung des Wasserverbrauchs und der Abfallmenge sowie das Abfallrecycling beziehen. Bei Instandhaltung, Baumaßnahmen, Einrichtung, Ausstattung, Renovierung und Reinigung sind ebenfalls Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen
Erweiterte Anforderungen können umfassen: Energetische Modernisierung, Energie- und CO2-Monitoring, Einrichtung von Fahrradstellplätzen und Stromtankstellen sowie Anreize zur ÖPNV-Nutzung, Photovoltaikanlagen, Information, Schulung und Dialog sowie Zuordnung staatlicher Abgaben auf Mieter und Vermieter.
Bemühens-Verpflichtungen verlangen, dass die Vertragspartner technisch und wirtschaftlich vertretbares Tätigwerden schulden. Verbindliche Verpflichtungen ziehen bei Nichterfüllung Vertragsstrafen nach sich, die zweckgebunden für nachhaltige Gebäudeverbesserungen eingesetzt werden. Anreizsysteme legen fest, wie erzielte Einsparungen verteilt werden.
Dr. Wulff Aengevelt, geschäftsführender Gesellschafter Aengevelt Immobilien: „Green Lease-Vertragsklauseln zu vereinbaren, auch nachträglich, bietet sich insbesondere für Maßnahmen an, die ohnehin durchführt werden sollen. Sind diese im Mietvertrag fixiert, punktet man im Kontext mit Nachhaltigkeitsberichten und Zertifizierungen.“