ESG, Nachhaltigkeit

ESG-Begriffe im Namen von Fonds werden reguliert

14.11.2024
  • Neue ESMA-Leitlinien treten am 21. November für neue Fonds in Kraft
  • Sollen Nachhaltigkeitsbegriffe künftig Teil des Namens sein, müssen Vorgaben eingehalten werden
  • Übergangsfrist bis zum 21. Mai 2025 für Bestandsfonds

Ab dem 21. November 2024 gelten neue Regeln für die Namensgebung von Fonds, die ESG- oder Nachhaltigkeitsaspekte im Namen hervorheben. Die neuen Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) richten sich gegen Greenwashing und sollen verhindern, dass Begriffe wie „nachhaltig“, „ESG“, „Impact“, „Transformation“ oder „sozial“ verwendet werden, ohne dass die Anlage den entsprechenden Anforderungen entspricht. Die BaFin wird die Leitlinien ab diesem Zeitpunkt in ihrer Verwaltungspraxis anwenden. Fonds, die bereits vor dem Stichtag aufgelegt wurden, haben bis zum 21. Mai 2025 Zeit, sich an die neuen Vorgaben anzupassen. Künftig müssen Fonds, die Nachhaltigkeit oder Transformation im Namen betonen, mindestens 80 % ihrer Investitionen nachhaltig ausrichten und gegebenenfalls Ausschlusskriterien erfüllen, um eine klare Abgrenzung zu herkömmlichen Fonds zu schaffen. Diese Anforderungen tragen dazu bei, dass Investoren fundierte Entscheidungen treffen können, ohne durch missverständliche Namensgebung in die Irre geführt zu werden.

Christian Eder, Lead of Sustainability & Consulting von der Ypsilon Group, erläutert: „Der Fondsname spielt eine zentrale Rolle in der Vermarktung, da er sowohl die Anlageziele des Produkts zum Ausdruck bringt als auch die Investitionsentscheidungen der Anleger beeinflusst. Bei der Auswahl eines Fondsnamens empfehlen wir unseren Mandanten, den Namen gezielt auf die Anlagestrategie und das Ziel des Fonds abzustimmen. Begriffe wie „nachhaltig“, „ESG“, „Transformation“, „Umwelt“, „Impact“ oder „sozial“ sollten im Fondsnamen vermieden werden, wenn es sich um einen Fonds handelt, der die Anforderungen der Artikel 8 oder 9 der Offenlegungsverordnung (hellgrün, dunkelgrün) nicht erfüllt. Diese Artikel definieren spezifische Nachhaltigkeitskriterien, die sicherstellen, dass die Vermögenswerte im Fonds tatsächlich nachhaltigen Standards entsprechen und der Fonds dem Anleger gegenüber transparent bleibt.“

Übergangsfrist für Bestandsfonds bis 21. Mai 2025

Für bereits aufgelegte Fonds gilt eine Übergangsfrist bis zum 21. Mai 2025. Eder weiter: „Wir betreuen vor allem Private Equity- und Immobilienfonds, darunter auch einige mit Begriffen wie ESG, Impact oder Nachhaltigkeit im Namen. In solchen Fällen empfehlen wir dringend eine Überprüfung und, falls erforderlich, eine gezielte Anpassung des Fondsnamens und/oder der Anlagestrategie. Dabei ist es natürlich stets sinnvoll zu prüfen, welche Lösung am zielführendsten ist und mit möglichst geringem Aufwand umgesetzt werden kann, um sowohl die neuen Richtlinien einzuhalten als auch die Kommunikation gegenüber den Investoren klar und transparent zu gestalten.“