Mietstundung in Corona-Zeiten bedeutet keine Befreiung

Pressemitteilung OTTO STÖBEN 08.06.2020 Im Rahmen der Corona-Krise beschloss der Bundestag im März 2020, dass die Aussetzung von Mietzahlungen vom 01. April bis 30. Juni 2020 nicht zu einer fristlosen Kündigung führt, wenn die Zahlung bis zum 30. Juni 2022 erfolgt. Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der ausbleibenden Mietzahlung muss dabei glaubhaft gemacht werden. Die maßgeblich mietrechtliche Regelung hierzu findet sich im Art. 240 § 2 EGBGB.

08.06.2020
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