Politik | Wohnimmobilien

Neues beim Milieuschutz: Berliner Bezirksamt will vorübergehende Vermietung von Wohnungen untersagen

Berlin, 18.02.2025
Uwe Bottermann

Die rechtliche Unsicherheit um zeitlich begrenzte möblierte Vermietung in Berliner Milieuschutzgebieten hat durch eine aktuelle Entwicklung um ein Gerichtsverfahren neue Brisanz erhalten. In dem betreffenden Fall hatte ein Eigentümer gegen den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg geklagt, der unter Berufung auf den bestehenden Milieuschutz eine vorübergehende Vermietung untersagte. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde zurückgezogen, weil der Kläger das Haus im Milieuschutzgebiet Weberwiese vor dem Urteil weiterverkauft hat.

„Immobilieneigentümer und Vermieter in Berlin sehen wir nun vor einem erhöhten Risiko, behördliche Untersagungsbescheide zu erhalten“, sagt Uwe Bottermann, Partner und Rechtsanwalt bei der Kanzlei Bottermann::Khorrami. „Denn obwohl es keine Gerichtsentscheidung und damit keine Klärung gibt, um das neue Vorgehen gegen möbliertes Kurzzeitwohnen abzusichern, will das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg die zugrundeliegende Rechtsauffassung weiter systematisch anwenden. Das kann weitreichende wirtschaftliche und rechtliche Folgen für Eigentümer haben.“

Grundlage des Vorgehens des Bezirks ist eine Rechtsauffassung, nach der Wohnen-auf-Zeit-Modelle in vielen Fällen nicht genehmigungsfähig seien, weil die Wohnungen dem normalen Mietmarkt und damit den Bewohnern der Milieuschutzgebiete faktisch entzogen seien, weil sie nicht mehr als Dauerwohnraum zur Verfügung stünden. Damit sei die Bevölkerungszusammensetzung im Milieuschutzgebiet gefährdet. Diese Begründung erweise sich als juristisches Neuland, sagt Bottermann.

Die offensive Vorgehensweise des Bezirks Friedrichhain-Kreuzberg sei nicht überraschend. Der verantwortliche Baustadtrat nutze die Regelungen des Baugesetzbuches, um die Interessen der Bestandsmieter im Bezirk zu wahren.

„Die rechtliche Einschätzung ist allerdings bemerkenswert. Im Milieuschutzgebiet genehmigungspflichtig sind nur Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung. Hier soll nun eine Nutzungsänderung vorliegen.“ Diese Interpretation sei nicht kompatibel mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort sei die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch als Wohnraummietverhältnis definiert. Damit sei auch die vorübergehende Vermietung einer Wohnung eine Wohnnutzung.

Bottermann sieht hier die Möglichkeit für erfolgreiche Klagen. „Sofern ein betroffener Vermieter bereit ist, den rechtlichen Weg auch über die Landesgerichte hinaus zu beschreiten, steht die Rechtsauffassung des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg zur Disposition.“ Bis dahin gebe es für den Bezirk keinen Anlass, von seiner Rechtsauslegung Abstand zu nehmen.