Wärmedämmung: Darf bei der Dämmung des Hauses die Grundstücksgrenze zum Nachbarn überschritten werden?
● Nachbarrechtliche Angelegenheiten sind von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst und werden demnach im Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt ● Paragraph 16a Absatz 1 NachbarG Bln besagt, dass Eigentümer die Überbauung ihres Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung dulden müssen, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht ● Grundsätzlich sind Maßnahmen, die der Energieeinsparung und damit auch dem Klimaschutz dienen, nicht nur empfehlenswert, sondern in einigen Fällen sogar notwendig
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